Sonderausschuss WCCB

Michael Faber

Änderungsantrag zur Beschlussvorlage der Verwaltung (Ds.-Nr. 0912840) an den Stadtrat am 16.12.2009

Inhalt des Änderungsantrages

  • Die Beschlussvorlage 0912840 wird um einen neuen Punkt II ergänzt (Punkt II alt wird Punkt III):

    II. Es wird ein ?Sonderausschuss WCCB? gebildet. Seine Mitgliederzahl wird auf 13 ordentliche Mitglieder festgesetzt. Hierzu kommt ein Mitglied mit beratender Stimme (BFF).

    Die Besetzung durch die Fraktionen wird im Hinblick auf Mitglieder und Vorsitzende auf der Sitzung im Rahmen der sonstigen Ausschussbesetzungen vorgenommen.

  • Die Zuständigkeitsordnung des Rates wird der folgenden Aufgabendefinition entsprechend um den Punkt XVII ?Sonderausschuss WCCB? ergänzt (XVII alt wird XVIII):
    Sonderausschuss WCCB
    1. Der Sonderausschuss WCCB dient der Begleitung und Vorberatung von Entscheidungen der Stadt zum Themenkomplex WCCB.
    2. Darüber hinaus hat der Ausschuss die Zielsetzung, die bisherigen verwaltungsinternen Vorgänge beim Themenkomplex WCCB aufzuarbeiten. Hierbei überträgt der Rat dem Sonderausschuss gem. § 41 II S. 1 GO NRW im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Kontrollbefugnisse gegenüber der Verwaltung insbesondere nach § 55 GO NRW. Der Ausschuss nimmt diese Kontrollbefugnisse gebündelt und institutionalisiert wahr.
    3. Die Arbeit des Ausschusses erfolgt, soweit dies rechtlich zulässig und nicht von einer Ausschussmehrheit anders beschlossen wurde öffentlich.

Begründung

Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Risiken für die Stadt ist der Themenkomplex WCCB von herausgehobener Bedeutung. Diesem Gewicht entspricht ein eigenständiges kommunales Gremium, in dem die anstehenden Entscheidungen möglichst öffentlich vorberaten und begleitet werden.

Der Arbeitsauftrag des Sonderausschusses richtet sich auch auf die Aufarbeitung der bisherigen Verwaltungspraxis zum Thema WCCB. Besonders im Hinblick auf die jüngsten Verdachtsmomente bezüglich strafbaren Handelns innerhalb der Verwaltung ist die Bundesstadt Bonn zur Aufklärung der internen Vorgänge verpflichtet.

Das Kommunalverfassungsrecht kennt zwar das Instrument eines Untersuchungsausschusses nicht. Die auf parlamentarischer Ebene mit einem Untersuchungsausschuss verbundenen erweiterten Ermittlungs- und Zwangsmöglichkeiten können nach allgemeiner Rechtsauffassung auf kommunaler Ebene also nicht aufgegriffen werden. Die Einsetzung eines kommunalen Sonderausschusses begegnet im Hinblick auf § 57 GO NRW allerdings keinen Bedenken. Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten soll hierdurch dem Auftrag der Gemeindeordnung an die Kommunalpolitik zur Kontrolle der Verwaltung gem. § 55 GO NRW ein institutionalisierter Raum geschaffen werden.

Abstimmungsergebnis

mehrheitlich abgelehnt

Ds.-Nr. 0912840AA2