Berücksichtigung der IAO-Kernarbeitsnormen bei städtischen Auftragsvergaben

Michael Faber

Änderungsantrag zum Antrag der Verwaltung an den Hauptausschuss am 09.02.10, erneut behandelt im Ausschuss für Internationales und Wissenschaft am 28.04.10

Inhalt des Änderungsantrages

Die Vorlage wird um folgende Punkte ergänzt (nachfolgende Punkte verschieben sich):

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, grundsätzlich nachfolgende Aspekte und Sekundärziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und bei städtischen Beschaffungen zu berücksichtigen. Für Verstöße sind angemessenen Vertragsstrafen vorzusehen:
    1. Bei der Auftragsausführung werden zumindest diejenigen Arbeitsentgelte gezahlt, die im Rahmen eines als allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages i.S.d. AentG oder des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes festgelegt sind. Im Bereich der Verkehrsdienstleistungen ist eine Tariftreueklausel auf der Basis örtlich geltender Tarifverträge anzuwenden.
    2. Bei der Auftragsdurchführung ist die Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und umfassender Diskriminierungsschutz zu gewährleisten. Insbesondere sind vom Bieter für vergleichbare Tätigkeiten gleiche Entgelttarife für Männer und Frauen anzusetzen.
    3. Bei der Auftragserteilung ist nachzuweisen, dass für die beim Bieter beschäftigten MitarbeiterInnen auf Honorarbasis die Rentenversicherungspflicht gem § 2 I Nr. 1 SGB VI eingehalten wird.

Begründung

Die hier beantragten sozialen Kriterien sind weitestgehend dem Leitfaden ?Die Berücksichtigung sozialer Belange im Vergaberecht ? Hinweise für die kommunale Praxis? des Deutschen Städtetages entnommen. Sie sind auch nach geltenden Wettbewerbsgesetzen mit Blick auf die oft strenge Praxis des EuGH in Wettbewerbsfragen rechtlich einzufordern möglich. In jedem Falle sind sie sozial-, arbeitsmarkt und wirtschaftspolitisch geboten.

Die Öffentliche Hand und damit auch die Stadt Bonn sind nicht ein Auftraggeber wie jeder andere privatwirtschaftliche Akteur. Vielmehr hat die Stadt Bonn bei ihrem ? auch privatwirtschaftlichen ? Handeln grundrechtliche Wertentscheidungen wie das Sozialstaatsgebot zu berücksichtigen.

Die aus Steuermitteln finanzierten Projekte der Stadt Bonn müssen auch den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragen. Hierzu gehört es, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, so vielen Menschen wie möglich gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen und systematisches Lohndumping nicht noch mit Steuergeldern zu subventionieren.
Der dargestellte Änderungsantrag dient dazu, die gesetzlichen Möglichkeiten umfassender auszuschöpfen, als dies die Verwaltungsvorlage ermöglicht. Die beantragten Erweiterungen differenzieren nach grundsätzlichen Bedingungen, die bei allen Aufträgen und Vergabeprozessen zu berücksichtigen sind und solchen, die nach einer von der Verwaltung zu erstellenden Konzeption je nach Art und Umfang eines Auftrages Berücksichtigung finden sollen.

Ds.-Nr. 0912988AA2