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Transparenz und Öffentlichkeit

Michael Faber, Hannelore Tölke

Antrag an den Rat am 27.05.10

Inhalt des Antrages

Der Bonner Rat bekräftigt den Anspruch, bei der kommunalpolitischen Arbeit ein Höchstmaß an Transparenz und Öffentlichkeit zu gewährleisten. Die Nicht-Öffentlichkeit von Entscheidungsvorgängen ist auf Situationen zu beschränken, in denen einem gesetzlichen Gebot Rechnung zu tragen ist oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes eine vertrauliche Behandlung angezeigt ist. Grundsätzlich ist die öffentliche Behandlung von Sachverhalten die Regel, ein Ausschluss der Öffentlichkeit die rechtfertigungsbedürftige Ausnahme.

Vor diesem Hintergrund ändert der Bonner Rat seine Geschäftsordnung wie folgt:

§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Vorlagen, die nicht-öffentlich behandelt werden sollen, weisen im Rahmen einer Rubrik ?Begründung der Nicht-Öffentlichkeit? den Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit aus.

Begründung

Jüngst wurde der vertrauliche Bericht des Rechnungsprüfungsamtes zum WCCB aus den Reihen der Kommunalpolitik an die Öffentlichkeit gegeben. Aus Sicht der Antragsteller sollte dieser Vorgang auch Anlass sein, das bisher praktizierte Verfahren in Rat und Ausschüssen hinsichtlich der Art und Weise der Behandlung von Vorlagen zu konkretisieren. Die Linksfraktion fühlt sich einem Höchstmaß an Öffentlichkeit und Transparenz in der kommunalpolitischen Arbeit verpflichtet. Grenzen bestehen insbesondere bei der Sicherung der Persönlichkeitsrechte Einzelner, die ggf. eine vertrauliche Behandlung erfordern können. Dieses Spannungsverhältnis konstruktiv aufzulösen, könnte eine Praxis nach der oben dargestellten Geschäftsordnung beizutragen helfen.
 
Demnach gälte es, analog zur gesonderten Begründung der Dringlichkeit von Anträgen, auch die Nicht-Öffentlichkeit positiv unter Begründungspflicht zu stellen. Eine derartige Begründung würde insofern eine politisch und rechtlich bewertbare Rechtfertigungsgrundlage für das Abweichen von der öffentlichen Behandlung schaffen. Wie auch bei der zu begründenden Dringlichkeit von Anträgen, die eine Ausnahme von Gebot der fristgerechten Antragsstellung eröffnet, würde das oben dargestellte Verfahren verdeutlichen, dass die öffentliche Behandlung die Regel und die vertrauliche Behandlung die zu begründende Ausnahme darstellt. Vor diesem Hintergrund ist auch eine abstrakte Positivliste von Vorlage-Typen, die grundsätzlich nicht-öffentlich zu behandeln sind (siehe § 5 Abs. 2 GO alt) nicht erforderlich. Die Begründung der Nicht-Öffentlichkeit sollte vielmehr im Einzelfall dargelegt werden.

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