Inklusive Bildung für Bonn
Änderungsantrag zur Vorlage der Verwaltung (Ds.-Nr. 1010662) an die Sondersitzung der Ausschüsse Schule, Kinder und Soziales am 01.06.10
Inhalt des Änderungsantrages
Die Beschlusspunkte ?II.2.? und ?II.3.? Der Beschlussvorlage werden ersetzt durch:
II.2. Es wird ein Inklusionsplan entwickelt, welcher die notwendigen Anreize für die Schulen in der Sekundarstufe schafft, GU-Plätze einzurichten. Allen Bonner Kindern, die bereits am Gemeinsamen Unterricht teilnehmen, muss ein Platz im gemeinsamen Unterricht einer weiterführenden Schule angeboten werden.?
Für diesen Inklusionsplan gelten insbesondere die folgenden Anforderungen:
2.1. Ziel ist es, an den Bonner Schulen eine kontinuierliche und konsequente Steigerung der Inklusionsquote zu erreichen, so dass spätestens in 10 Jahren das europäische Niveau einer Quote von mehr als 80 Prozent erreicht wird.
2.2. Der konsequente und bedarfsgerechte Ausbau des Gemeinsamen Unterrichts (GU) insbesondere an allen Schultypen der weiterführenden Schulen ist vorrangiges Ziel bei der Verwirklichung von Inklusion im Bonner Bildungswesen. Dabei wird der Bürgerantrag ?Erarbeitung eines Inklusionsplans für die Bonner Schulen in Ergänzung zum behindertenpolitischen Teilhabeplan für Bonn?, DS-Nr. 1010033 zu Grunde gelegt, der einen Stufenplan zum Ausbau des GU vorsieht.
2.3. Die Stadt Bonn ist sich bewusst, dass sie um diese Ziele umzusetzen der aktiven Unterstützung des Landes durch eine Veränderung der Rahmenbedingungen und die Bereitstellung von mehr Personal bedarf.
2.4. Schulleitungen, Lehrer und Eltern werden in enger Abstimmung an der Umsteuerungsphase beteiligt. Gemeinsam mit den Schulen und Eltern werden notwendige Schritte diskutiert, um die Schulen in die Lage zu versetzen, inklusive Bildung zu verwirklichen.
2.4. Inklusion fängt in der Vorschule an. Der Inklusionsplan geht auf die besondere Schwierigkeit herkunftsbedingter Chancenungleichheit ein. Die Verbesserung der flächendeckenden frühkindlichen Förderung durch pädagogische Fachkräfte muss daher ein zentraler Bestandteil des Inklusionsplans sein.
Die Beschlussvorlage wird nach um folgende neue Beschlusspunkte ergänzt:
II.3. Zur Umsetzung des Inklusionsplans wird eine ?Stabsstelle Inklusion? gebildet, bei der die Aufgaben und Informationen zum Thema Inklusion zusammenlaufen. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Umsteuerungsphase zu einem inklusiven Bildungswesen in Bonn zu koordinieren. Die Stabsstelle Inklusion hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Sie begleitet in enger Abstimmung mit Eltern und Schulleitungen den Transformationsprozess und hilft, die Voraussetzungen an Schulen zu verbessern, damit sie in die Lage versetzt werden, inklusive Bildung zu realisieren.
- Sie ist Anlaufstelle für Eltern, LehrerInnen und SchulleiterInnen und informiert sie über das Recht und Möglichkeiten von inklusiver Beschulung.
- Sie koordiniert eine Öffentlichkeitsarbeit, um mit Informationskampagnen die Akzeptanz und Bereitschaft von Gemeinsamen Unterricht und Inklusion bei Schulleitungen und Eltern zu erhöhen. Sie veranstaltet hierzu unter anderem frühzeitig Konferenzen für LehrerInnen und Eltern, um über die Umsteuerungsphase zu informieren.
- Sie koordiniert Fortbildungsangebote für LehrerInnen.
- Sie aktualisiert in regelmäßigen Abständen einen Bedarfsplan, der notwendige Investitionen und zusätzlichen Personalbedarf benennt. Der Bedarfsplan wird dem Rat vorgelegt, aber auch dem Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW zur Kenntnis gegeben.
II.4. Die zu Grunde liegende UN-Konvention verlangt einen tiefgehenden Umbau des gegliederten Schulsystems. Im Hinblick auf die Möglichkeit, den Anspruch auf Beschulung im Regelunterricht unmittelbar gerichtlich geltend zu machen, stehen die Kommunen als Schulträger in einer neuen Pflichtsituation. Die Bundesstadt Bonn fordert dahingehend eine unverzügliche Umsetzung der Konvention auf gesetzlicher Basis durch das Land NRW. Hierbei ist das Konnexitätsprinzip strikt zu beachten und Aufwendungen zu berücksichtigen, die den Kommunen bis zu einer landesrechtlichen Umsetzung entstehen.?
Begründung
Nach der UN-Charta ?Rechte der Menschen mit Behinderungen?, die auch die BRD unterzeichnet hat, ist es eine Pflichtaufgabe des Staates, also auch der Kommunen, den Menschen mit Behinderungen dazu zu verhelfen, nicht ausgegrenzt oder abgesondert zu werden, eben das Recht auf Inklusion, also auf Beschulung in Regelschulen.
Nach dem Rechtsgutachten des Völkerrechtlers Professor Dr. Eibe Riedel gilt die im März 2009 ratifizierte UN-Konvention ab sofort. Behinderte Kinder haben ab sofort das Recht, gemeinsam mit nicht behinderten Kindern eine allgemeinbildende Schule zu besuchen. Nach der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gilt dieser Anspruch für das einzelne Kind unabhängig von anders lautenden Schulgesetzen. (vergleiche bildungsklick.de, ?Das Recht auf Regelschule für behinderte Kinder gilt sofort?, v. 28.01.2010).
